note:regulation=§ 3 Verbote (1)1Nach Art. 9 Abs.4 BayNatSchG ist es verboten, das Naturdenkmal ohne Genehmigung zu zerstören oder zu verändern. ² Es ist deshalb insbesondere verboten 1. das Naturdenkmal zu betreten oder zu befahren, insbesondere Felsklettern, Eisklet